Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein wird im Vereinsregister am Amtsgericht in 61352 Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen und trägt den Namen:

„Freundeskreis der Geschwister-Scholl-Schule, Steinbach (Taunus) e. V.“

 (2) Sitz des Vereins ist 61449 Steinbach (Taunus).

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Geschwister-Scholl-Schule in

Steinbach und ihrer Schülerinnen und Schüler. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die

Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Geschwister-Scholl-Schule im Sinne des § 58

Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), insbesondere

· durch Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie Ausstattungen,

· durch Gewährung von Beihilfen,

· durch Unterstützung der Arbeit des Elternbeirats,

· durch sonstige diesen Zwecken dienende Maßnahmen.

Durch den Verein angeschaffte Materialien werden der Schule übereignet.

(2) Die Finanzierung der Vereinszwecke erfolgt durch die Sammlung von Spenden und

Beantragung öffentlicher Fördermittel. Der Verein führt die Elternspende durch.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) „Mittel des Vereins“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Beitritt kann nach

schriftlichem Antrag erfolgen. Das Mitglied kann den Verein finanziell, ideell oder durch

persönliche Mitarbeit unterstützen.

(2) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Alle Mitglieder erhalten

unentgeltlich die Publikationen des Vereins.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

(4) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die

jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist möglich ist.

(5) Wer den Bestrebungen und Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen

werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Auszuschließende hat vorher

Anspruch auf Gehör. Gegen den Ausschluss kann schriftlich Berufung bis zur nächsten

Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

(6) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf

Rückgewähr von irgendwelchen Leistungen.

(7) Jedes Mitglied erklärt sich bereit, einen jährlichen Beitrag zu leisten. Die Beitragshöhe wird in der

jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt und ist zum 1. April des jeweiligen Geschäfts- und

Kalenderjahres fällig. Der Vorstand ist berechtigt, eine Streichung der Mitgliedschaft aus der

Mitgliederliste zu beschließen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand

mit der Zahlung des jährlichen Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den

Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis

auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die Frist beginnt mit dem auf

das Datum des Mahnschreibens folgenden vierten Tag. Das Mahnschreiben gilt dem Mitglied als

zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene

Adresse gerichtet ist.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden / Schriftführer/in

dem/der Kassierer/in

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte. Er kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse

bilden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten

Mitgliederversammlung ein nachrückendes Vereinsmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzende/n in

Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstands; bei Verhinderung des/der 1.

Vorsitzenden durch den/die 2. Vorsitzende/n in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des

Vorstands. In Geldangelegenheiten ist das zweite vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied der

Kassierer.Für die Durchführung von Mahnungen gemäß § 5 (7) sind die Vorstandsmitglieder

jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der/die Schriftführer/in hat über

die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes eine Niederschrift anzufertigen.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr sind die Mitglieder

wenigstens 14 Tagevorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Das

Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom

Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.Anträge auf Änderung oder Ergänzung

der mit der Einladung bekannt gemachten Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem

angesetzten Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Durch

Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert

oder ergänzt werden.

(2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn

- mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und

Gründen beantragt

oder

- die Interessen des Vereins dies erfordern.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist,

unabhängig davon, wie viele Mitglieder erschienen sind.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Ihnen obliegt die

laufende Überwachung der Rechnungsführung und die Prüfung des Jahresabschlusses.

Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu einer Satzungsänderung oder zur

Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Über die

Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der/die Schriftführer/in eine

Niederschrift an, die er/sie unterzeichnet. Der/die Vorsitzende genehmigt sie durch seine

Unterschrift.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen mit der zur Satzungsänderung nötigen

Stimmenmehrheit.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vereinsvermögen an die Geschwister-Scholl-Schule Steinbach, welche es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung in § 2 (Zweck) genannten Ziele zu verwenden hat.

 

Steinbach, den 15.02.2012