Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein wird im Vereinsregister am Amtsgericht in 61352 Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen und trägt den Namen:
„Freundeskreis der Geschwister-Scholl-Schule, Steinbach (Taunus) e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist 61449 Steinbach (Taunus).
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Geschwister-Scholl-Schule in
Steinbach und ihrer Schülerinnen und Schüler. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die
Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Geschwister-Scholl-Schule im Sinne des § 58
Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), insbesondere
· durch Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie Ausstattungen,
· durch Gewährung von Beihilfen,
· durch Unterstützung der Arbeit des Elternbeirats,
· durch sonstige diesen Zwecken dienende Maßnahmen.
Durch den Verein angeschaffte Materialien werden der Schule übereignet.
(2) Die Finanzierung der Vereinszwecke erfolgt durch die Sammlung von Spenden und
Beantragung öffentlicher Fördermittel. Der Verein führt die Elternspende durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) „Mittel des Vereins“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Beitritt kann nach
schriftlichem Antrag erfolgen. Das Mitglied kann den Verein finanziell, ideell oder durch
persönliche Mitarbeit unterstützen.
(2) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Alle Mitglieder erhalten
unentgeltlich die Publikationen des Vereins.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die
jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist möglich ist.
(5) Wer den Bestrebungen und Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen
werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Auszuschließende hat vorher
Anspruch auf Gehör. Gegen den Ausschluss kann schriftlich Berufung bis zur nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
(6) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf
Rückgewähr von irgendwelchen Leistungen.
(7) Jedes Mitglied erklärt sich bereit, einen jährlichen Beitrag zu leisten. Die Beitragshöhe wird in der
jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt und ist zum 1. April des jeweiligen Geschäfts- und
Kalenderjahres fällig. Der Vorstand ist berechtigt, eine Streichung der Mitgliedschaft aus der
Mitgliederliste zu beschließen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
mit der Zahlung des jährlichen Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den
Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis
auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die Frist beginnt mit dem auf
das Datum des Mahnschreibens folgenden vierten Tag. Das Mahnschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden / Schriftführer/in
dem/der Kassierer/in
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte. Er kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
bilden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung ein nachrückendes Vereinsmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzende/n in
Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstands; bei Verhinderung des/der 1.
Vorsitzenden durch den/die 2. Vorsitzende/n in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des
Vorstands. In Geldangelegenheiten ist das zweite vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied der
Kassierer.Für die Durchführung von Mahnungen gemäß § 5 (7) sind die Vorstandsmitglieder
jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der/die Schriftführer/in hat über
die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes eine Niederschrift anzufertigen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr sind die Mitglieder
wenigstens 14 Tagevorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom
Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.Anträge auf Änderung oder Ergänzung
der mit der Einladung bekannt gemachten Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert
oder ergänzt werden.
(2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
- mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und
Gründen beantragt
oder
- die Interessen des Vereins dies erfordern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist,
unabhängig davon, wie viele Mitglieder erschienen sind.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Ihnen obliegt die
laufende Überwachung der Rechnungsführung und die Prüfung des Jahresabschlusses.
Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu einer Satzungsänderung oder zur
Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der/die Schriftführer/in eine
Niederschrift an, die er/sie unterzeichnet. Der/die Vorsitzende genehmigt sie durch seine
Unterschrift.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen mit der zur Satzungsänderung nötigen
Stimmenmehrheit.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Geschwister-Scholl-Schule Steinbach, welche es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung in § 2 (Zweck) genannten Ziele zu verwenden hat.
Steinbach, den 15.02.2012